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AGBs

1. Geltung

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, sowie ergänzend die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die in den Verkaufsunterlagen der Firma Best-Carport Bau, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Firma Best-Carport Bau entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.

2.4 Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe) sind wir berechtigt, uns daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen im vollem Umfang in Rechnung zu stellen.

2.5 Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Käufer zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.

2.6 Der Käufer ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen.

3. Datenspeicherung

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass die Firma Best-Carport Bau die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch die Firma Best-Carport Bau geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, welche die BestCarport Bau nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Best-Carportbau und deren Unterlieferanten eintreten.

4.4 Die Best-Carportbau haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Die Best-Carportbau ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.5 Der Käufer ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Käufer ist verpflichtet, der Best-Carportbau die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haften wir nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Käufer hat die Best-Carportbau von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.

4.6 Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen. Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar, soweit nicht anders vereinbart. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Der Bodenaushub wird bauseits entsorgt. Der Käufer hat der Best-Carport Bau unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zustellen.

5. Zahlung

5.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind 50% der Gesamtsumme nach schriftlicher Auftragserteilung an die Best-Carportbau auf das von uns angegebene Konto zu bezahlen, bei Empfang der Ware ist der Restbetrag ohne Abzug sofort fällig. Bei einer Zahlung der Gesamtsumme im Voraus gewähren wir 2% Skonto.

5.2 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Best-Carport Bau den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. 

6. Eigenschaften des Holzes

6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

6.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

6.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet die Best-Carport Bau nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Best Carport Bau zu rügen.

7.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist die Best Carport Bau berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

7.5 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

8.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Best-Carport Bau behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Best Carport Bau zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Anspruch der Aufrechnung einer Wertminderung für den Verkäufer bleibt bei einer Rücknahme bestehen. Etwaige Montagekosten bleiben hiervon unberührt.

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist Celle, Deutschland.

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.